Embryonenschutzgesetz
Gesetz vom 1. 1. 1991, das die Grenzen der Fortpflanzungsmedizin und den Schutz der Embryonen (unvollkommenen) festlegt (Embryo). Danach sind
u. a. verboten die gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungs- oder nicht zu ihrer Erhaltung dienenden Zwecken, die Übertragung von mehr als drei Embryonen innerhalb eines Zyklus, Gentransfer in menschliche Keimbahnzellen, Klonen, d. h. gezielte Erzeugung genetisch identischer Menschen, Bildung von Hybriden (Embryo aus Mensch und Tier), gezielte Geschlechtsfestlegung des künftigen Kindes, Übertragung des Samens eines Mannes nach dessen Tod. Ferner sind verboten die Übertragung fremder Eizellen auf eine Frau, die Übertragung des Embryos auf eine Ersatzmutter (Leihmutter).
Vgl. auch künstliche Samenübertragung.
(Abk. ESchG) Schwangerschaftsabbruch.
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