Emeritierungist die Entbindung der (zeitlich noch vor den neuen Landeshochschulgesetzen [§ 76 HRG]) verbeamteten Hochschullehrer von ihren amtlichen Verpflichtungen (Entpflichtung) unter Be- lassung der Amtsbezeichnung, der Dienstbezüge (und des Rechts, Lehrveranstaltungen und zugehörige Prüfungen abzuhalten) (ohne Entrechtung) im Gegensatz zur bloßen Pensionierung der nach dem jeweiligen Stichtag verbeamteten Hochschullehrer. Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007
Weitere Begriffe : Strategische Umweltprüfung | Maklerlohn | Billigungsfrist |
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