Verpflichtung

I. Im Zivilrecht: Pflicht, Schuld, Verbindlichkeit. Entsteht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft. Erlischt insbes. durch Erfüllung.

V.-Geschäft ist das auf Begründung einer V. gerichtete Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag). Bewirkt keine unmittelbare Rechtsänderung. Diese tritt erst durch das streng vom V.-Geschäft zu trennende nachfolgende Verfügungsgeschäft ein, mit dem die Verpflichtung erfüllt wird (z.B. Übereignung der gekauften Sache).

II. Im öffentlichen Recht: V. erfolgt bei mit öffentlichen Aufgaben betrau ten Personen, die nicht Beamte sind, durch die Ausstellungsbehörde oder sonstige öffentliche Stelle sowie durch mit öffentlichen Aufgaben befaßten Verband oder Unternehmen. Die V. richtet sich auf gewissenhafte Erfül lung der Obliegenheiten. Verpflichtete werden im Strafrecht Amtsträgern gleichgestellt.

ist die Pflicht, Schuld oder Verbindlichkeit. Die V. entsteht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft. Sie erlischt insbesondere durch Erfüllung. Lit.: Lobinger, T., Rechtsgeschäftliche Verpflichtung und autonome Bindung, 1999; Schmidt, D., Die Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt, 2004




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