Empfängerhorizont

ist die objektive Verständnismöglichkeit des Empfängers einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Der E. ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Im Bereicherungsrecht wird die Leistungsbeziehung nach dem E. festgelegt. Lit.: Schnauder, F., Wider das Dogma vom Empfängerhorizont, NJW 1999, 2841




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