Entreicherung (§ 818 III BGB). Die Möglichkeit, sich auf E. zu berufen, ist eine der Voraussetzungen des Bereicherungsrechts und markiert insbesondere den Unterschied zum Schadensersatzrecht. Durch die §§812 ff. BGB soll ausgeglichen werden, was der Schuldner rechtsgrundlos zuviel, nicht aber was der Gläubiger zuwenig hat. Daher soll der Kondiktionsschuldner geltend machen können, er sei nicht mehr bereichert. Dieser Einwand kann dazu führen, daß der tatbestandlich gegebene § 812 BGB im Ergebnis leerläuft. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Bereicherungsschuldner mit einer Rückabwicklung nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten greift über §§819 1, 818 1V, 292 1, 987 ff. BGB eine verschärfte Haftung ein. Abzugsfähig nach § 818 IM BGB sind alle Nachteile, die in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit der rechtsgrundlosen Bereicherung stehen, also insbesondere Verschlechterungen der Sache selbst, Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Kondiktionsschuldners, Verwendungen, allgemein: alle Vermögensnachteile, die der Empfänger im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des vermeintlichen Vermögenszusatzes erlitten hat.
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