Bereicherung

Vermögensvermehrung; ungerechtfertigte B. Bergrecht für den Bergbau, d.h. für die Gewinnung von Bodenschätzen, geltende Rechtsvorschriften. Nach dem Bundesberggesetz sind praktisch alle wertvollen Bodenschätze (z.B. Gold, Silber, Blei, Kupfer, Zinn, Schwefel, Stein-und Braunkohle) bergfrei, d.h. dem B. unterstellt. Der Staat verleiht für den Abbau Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum). Im Gegensatz zu den bergfreien Bodenschätzen stehen die grundeigenen Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers.

ist allgemein jede Vermögensmehrung. Hat jemand eine B. ohne Rechtsgrund erlangt, so muß er diese nach den §§ 812 ff. BGB herausgeben, wenn deren übrige Voraussetzungen vorliegen. Das Bereicherungsrecht will den wirtschaftlichen Wertzuwachs abschöpfen.

ungerechtfertigte B.

ungerechtfertigte Bereicherung.

ist allgemein die Vermehrung um einen Wert. Ungerechtfertigte B. (§§ 812ff. BGB) ist das einseitig verpflichtende gesetzliche Schuldverhältnis, auf Grund dessen der eine Teil (Bereicherungsgläubiger, Entreicherter) gegen den anderen Teil (Bereicherungsschuldner, Bereicherter) einen Anspruch auf Herausgabe einer noch vorhandenen (§818 III BGB) ungerechtfertigten Vermögensverschiebung hat (z.B. Banküberweisung auf ein falsches Konto, Verbrauch einer fremden Sache, Übereignung auf Grund eines nichtigen Verpflichtungsgeschäfts). Unterschieden werden dabei der Bereicherungsanspruch ([die] Kondiktion) auf Grund einer Leistung ( Leistungskondiktion) und der Bereicherungsanspruch auf Grund anderer Tatbestände (Nichtleistungskondiktion wie z.B. Eingriff skondiktion). Tatbestandsmerkmale sind herkömmlicherweise das etwas Erlangen durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten des anderen sowie das grundsätzlich vom Kläger zu beweisende Fehlen eines rechtfertigenden Grunds (§§ 812ff. BGB). Rechtsfolge ist die Herausgabe (§§ 818 ff. BGB) des (noch vorhandenen) Erlangten oder hilfsweise seines objektiven Werts, wogegen der (im Zeitpunkt des Wegfalls gutgläubige, unverklagte) Beklagte den Wegfall der B. geltend machen kann. Lit.: Wieling, H., Bereicherungsrecht, 4. A. 2006; Busse, D. , Internationales Bereicherungsrecht, 1998; Lorenz, S., Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen, JuS 2003, 730; Seybold, M., Die ungerechtfertigte Bereicherung auf internationaler Ebene, 2004; Loewenheim, U., Bereicherungsrecht, 3. A. 2007

ungerechtfertigte Bereicherung.




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