Entscheidung nach Aktenlage

Aktenlageentscheidung.

(§§251a, 331 a ZPO) ist die E. allein auf Grund der schriftlich dem Gericht vorliegenden Tatsachen und Anträge (Aktenlage). Sie ist im Zivilprozessrecht zulässig, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht erscheinen oder nicht verhandeln oder eine allein erschienene Partei nicht verhandelt. Ein daraufhin zulässigerweise ergehendes Urteil ist ein Endurteil.




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