Aktenlageentscheidung ist eine Entscheidung des Gerichts nach einem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem mindestens eine der Parteien säumig ist. Weitere Voraussetzungen einer A. sind: ein Antrag der erschienenen Partei auf A. an Stelle eines Versäumnisurteils (§ 331 a ZPO) oder, falls beide Parteien nicht erscheinen oder keine Anträge stellen, für den Erlass eines Urteils eine frühere mündliche Verhandlung (§ 251 a ZPO; sonst Vertagung oder Ruhen des Verfahrens). Über die A. des Sozialgerichts (nach Hinweis in der Ladung) vgl. § 126 SGG.
Weitere Begriffe : Familienförderung | Blendung | Tarifpartner |
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