Erbenbesitz, fiktiverBesitz ohne Sachherrschaft, den der Erbe im Todeszeitpunkt des Erblassers kraft Gesetzes erwirbt, auch wenn er weder Kenntnis vom Erbfall noch tatsächlich den Besitz ergriffen hat (§ 857 BGB). Der Erbe tritt in dieselbe Besitzstellung ein, die auch beim Erblasser bestand. Der Erbenbesitz ist nicht zu verwechseln mit dem Erbschaftsbesitz (Erbschaftsbesitzer).
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