Erbfall
Mit dem Tod eines Menschen, dem Erbfall, geht sein Vermögen, also die Erbschaft, in seiner Gesamtheit auf einen oder mehrere Erben über.
Siehe auch Erbe, Rechtsfähigkeit
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Eine Erbschaft erfolgt ohne Mitwirkung des Erben; er braucht die Annahme also nicht ausdrücklich zu erklären. Jeder Erbe kann seine Erbschaft jedoch ausschlagen, und zwar indem er dem Nachlassgericht am Ort des Erblassers eine entsprechende Erklärung übermittelt. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich zu Fristbeginn in einem anderen Land aufgehalten hat, beträgt die Frist sechs Monate. Sie beginnt mit Kenntnisnahme des Erben von dem Erbfall und der Gründe für die Beerbung. Man darf die Ausschlagung nicht an Bedingungen knüpfen und kann sie nicht widerrufen. Bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zum Ende der Ausschlagungsfrist gelten alle Erben als vorläufige Erben.
§ 1942 BGB
Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. Stirbt ein vorläufiger Erbe beispielsweise vor Ablauf der Ausschlagungsfrist, dann überträgt sich das Ausschlagungsrecht auf seine Erben, die so genannten Erbeserben. Deren Ausschlagungsfrist endet nicht vor dem Ende der Frist, die für den ersten Erben maßgeblich war. Gibt es mehrere Erbeserben, so kann jeder von ihnen seinen Erbteil ausschlagen.
§ 1952 BGB
Rechtsfolgen der Ausschlagung
Durch die Ausschlagung verliert der Betreffende rückwirkend die durch den Erbfall eingetretene vorläufige Rechtsstellung. Der Anfall der Erbschaft gilt als nicht erfolgt. Sie geht daraufhin an denjenigen über, der berufen worden wäre, falls der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Der Erbe kann die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft genauso wie die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten, falls er sich im Irrtum befand. So etwas kommt z. B. vor, wenn jemand nichts von der Überschuldung eines Nachlasses wusste, getäuscht wurde oder Drohungen ausgesetzt war. Die Fristbestimmungen entsprechen denen zur Ausschlagung.
§§ 1953 f BGB
Siehe auch Erbe
Der Erbfall tritt mit dem Tod einer Person ein. Das Vermögen als Ganzes geht auf den oder die Erben über. Nur ein Mensch kann beerbt werden. Sein Todeszeitpunkt, wobei man im Rechtssinne vom Gesamthirntod ausgeht, wird als der tatsächliche Eintritt des Erbfalles bezeichnet.
der Tod des Erblassers, mit dem sein Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben übergeht.
ist der Tod des Erblassers, der die Beerbung eröffnet, § 1922 Abs.I BGB. - Die Todeserklärung eines Verschollenen hat dessen Todesverm.itung zur Folge; damit ist die Vermutung des E.s verbunden. Erbanfall, Nachlasssicherung.
ist der Tod des Erblassers (§ 1922 I BGB). Mit dem E. geht das Vermögen eines Erblassers als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über (Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession). Der Erbe kann aber die Erbschaft ausschlagen. Lit.: Der internationale Erbfall, hg. v. Flick, H./Piltz, D., 1999; Landsittel, R., Gestaltungsmöglichkeiten von Erbfällen und Schenkungen, 2. A. 2001; Lange, K./Werkmüller, A/., Der Erbfall in der Bankpraxis, 2002
Tod einer natürlichen Person (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Todeszeitpunkt ist nach h.M. der Eintritt des Gehirntodes, d. h. der vollständige, irreversible Ausfall der Gehirnfunktionen. Nachgewiesen wird der Erbfall durch die Sterbeurkunde des Standesamtes (§§ 54, 55, 60 PStG).
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) nach § 1922 I BGB als ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben, Miterben) über. Nacherbfall ist dagegen nicht der Tod des Erblassers, sondern der von diesem bestimmte Zeitpunkt des Übergangs der Erbschaft vom Vorerben auf den Nacherben; mangels Bestimmung durch den Erblasser ist dies der Tod des Vorerben (§ 2106 BGB).
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