Erbersatzsteuer

Erbschaftsteuerlicher Tatbestand, aufgrund dessen das Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen einer turnusmäßigen Erbschaftsbesteuerung unterliegt. Hierbei fällt gem. §3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei Stiftungen und Vereinen, die im Wesentlichen im Interesse einer oder mehrerer Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet sind, in Zeitabständen von je 30 Jahren Erbschaftsteuer an. Hintergrund für diese Regelung ist Folgendes: Nach dem Übergang von Vermögen auf eine Stiftung tritt formal gesehen kein Schenkungs- oder Erbfall mehr ein. Sofern die begünstigten Familien aufgrund durchsetzbarer Einflussmöglichkeiten rechtlich imstande sind, das Stiftungsvermögen zu privaten Zwecken zu nutzen und die Erträge an sich zu ziehen, würde eine Besteuerungslücke auftreten. Um diese zu schließen, fingiert das ErbStG, dass das der Stiftung zugewendete Vermögen alle 30 Jahre vererbt wird. Bei der konkreten Berechnung der Steuer sind die Regelungen anzuwenden, die bei der Vererbung an eine aus zwei Kindern bestehende Generation gelten.




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