Erbtochter
erbberechtigte Tochter; war in den
Stadt- und Landrechten des Mittelalters von Bedeutung, weil danach Söhne und Töchter des Erblassers nicht immer gleich behandelt wurden; heute bestehen keine Unterschiede mehr; das BGB spricht daher auch nicht mehr von Söhnen und Töchtern, sondern von den Abkömmlingen des Erblassers.
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