Landrecht
ist im hochmittelalterlichen, spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Recht das für die Bewohner eines Landes geltende allgemeine Recht im Gegensatz vor allem zum Stadtrecht oder Lehnsrecht (z. B. Sachsenspiegel Landrecht, vgl. auch preußisches Allgemeines L.) sowie zum älteren Volksrecht. Lit.: Köhler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971
allgemein das vom Hochmittelalter bis in die frühe Neuzeit für die Landbevölkerung geltende Recht, im Unterschied zu dem Stadtrecht oder Lehensrecht (Lehenswesen).
Es beruhte auf den gewohnheitsrechtlich weiterentwickelten Volksrechten (Buße). Im späten Mittelalter belebte sich der Wunsch zur Aufzeichnung des Rechts, was im weltlichen Bereich zu einer Ablösung des ungeschriebenen Gewohnheitsrechts durch geschriebene Rechtsaufzeichnungen führte. Die allmähliche Ausbildung der Landeshoheit gab den Fürsten und kirchlichen Territorialherren die Möglichkeit, das in ihren Territorien geltende Gewohnheitsrecht unter Verwendung von bereits vorhandenen Rechtsaufzeichnungen und -überlieferungen zu sammeln, zu ordnen und als Landesordnungen zu erlassen.
Die frühesten bekannten Landrechte stammen aus dem 13. Jh.; bedeutend waren das Schlesische Landrecht (1356), das Würzburger Landrecht (1435) und das Dithmarscher Landrecht (1447). Seit Mitte des 15. Jh. kam es im Zuge der Rezeption, ähnlich wie bei den Stadtrechten zu vielen Überarbeitungen und Neuredaktionen (sog. Landrechtsreformation). Unterschiedlich stark wurden dabei römische Rechtstraditionen (ius commune) berücksichtigt bzw. an dem einheimischen Recht festgehalten. Während das Dithmarsche Landrecht (reformiert 1567) einen gemischten Inhalt aufwies, folgte das badische Landrecht (1511) weitgehend dem römischen Recht. Die Landrechtsreformationen regelten hauptsächlich Gerichtsverfassung und Zivilprozess, nur wenige Vorschriften zum Strafrecht. Eine Vollständigkeit im Sinne einer Kodifikation wurde nicht angestrebt. Sie sollten der Rechtssicherheit dienen und die territoriale Rechtseinheit fördern. Die Ordnung des Gemeinwesens blieb jedoch den Polizeiordnungen vorbehalten.
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