Erfolg ln der Rechtssprache bezeichnet man als E. nicht nur das Erreichen eines bestimmten, angestrebten positiven Ergebnisses, sondern z.T. auch allgemein die - evtl. nachteiligen - Folgen eines bestimmten Verhaltens (vgl. z.B. Erfolgsqualifiziertes Delikt).
Weitere Begriffe : Sexuelle Belästigung | Kognaten | erpresserisch |
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