Erfolgsabwendungspflicht

(Garantenpflicht) (§13 StGB) ist die Verpflichtung, ein bestimmtes Ergebnis nicht eintreten zu lassen. Im Strafrecht ist, wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Eine E. ergibt sich aus einer Garantenstellung. Lit.: Gunia, S., Strafrechtliche Garantenstellungen, 2001

(Garantenpflicht) Unterlassungsdelikt.




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