Erfolgsdelikt
wird eine Straftat genannt, zu deren Vollendung ein durch die Handlung herbeigeführter Erfolg gehört (z.B. Mord, Totschlag). Erfolgsqualifiziertes Delikt.
ist das Delikt, dessen Tatbestand außer einem Verhalten einen gedanklich abgrenz- baren Erfolg in der Außenwelt voraussetzt (z.B. Totschlag erfordert Tötungshandlung und Todeserfolg). Der Gegensatz zum Erfolgsdelikt ist das Tätigkeitsdelikt. Die Erfolgsdelikte zerfallen in Verletzungsdelikte und (konkrete) Gefährdungsdelikte. Lit.: Freund, G., Erfolgsdelikt und Unterlassen, 1992; Mikus, R., Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts, 2002
Kausalität im Strafrecht, Bedingungstheorie.
Straftatbestände, die im Unterschied zu den schlichten Tätigkeitsdelikten den Eintritt eines Erfolges, also einer Gefährdung oder Verletzung des jeweils geschützten Rechtsguts, voraussetzen, der durch die Tathandlung in zurechenbarer Weise verursacht worden sein muss. Der Erfolg kann strafbegründende Wirkung oder strafschärfende Wirkung haben. Ins letzteren Fall spricht man von erfolgsqualifizierten Delikten.
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