Gefährdung
Behinderung, Belästigung, Grundregel des Verkehrsrechts, Straßenverkehrsgefährdung.
Es ist verboten, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden (§ 1 Absatz 2 StVO). Von einer Gefährdung spricht der Jurist dann, wenn eine konkrete Situation eingetreten ist, aus der heraus die Wahrscheinlichkeit, daß es zu einem (Personen- oder Sach-) Schaden kommen werde, größer ist, als daß dies nicht geschehen werde. Der Begriff ist von besonderer Bedeutung im Rahmen der sog. Straßenverkehrsgefährdung, die als Vergehen (und nicht nur als Ordnungswidrigkeit) geahndet wird. Gefährdung ist mehr als Belästigung und Behinderung und weniger als Schädigung.
ist das Verhalten oder der Zustand, die eine Gefahr in sich bergen. Eine G. ist in vielen Fällen von der Rechtsordnung zugelassen, weil andernfalls die allgemeine Handlungsfreiheit zu sehr beschränkt würde (z.B. Autofahren, Fliegen, Tierhalten, Stromherstellen, Munitionherstellen). In anderen Fällen ist schon eine G. strafbar (Gefährdungsdelikt) oder begründet bei Verursachung eines Schadens eine Ersatzpflicht (Gefährdungshaftung). Lit.: Will, M., Quellen erhöhter Gefahr, 1980
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