Erklärungsbote

ist eine Person, die eine fremde Willenserklärung bloß weiterleitet und nicht Vertreter ist. Der E. steht auf der Seite des Erklärenden, so daß dieser sich Übermittlungsirrtümer des E. zurechnen lassen muß. Derartige Irrtümer können jedoch ein Anfechtungsrecht des Geschäftsherrn nach § 120 BGB begründen.

Bote.




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