Vertreter

Wenn Juristen von einem Vertreter sprechen, meinen sie meist einen Stellvertreter. Darunter versteht man einerseits die gesetzlichen Vertreter, andererseits Personen, die von jemand die Vollmacht erhalten haben, für ihn Willenserklärungen abzugeben (gewillkürte Vertreter). Willenserklärungen, die ein Vertreter im Rahmen seiner (gesetzlichen oder durch Vollmacht erteilten) Vertretungsmacht für einen anderen abgibt, gelten als eigene Willenserklärungen des Vertretenen, das heißt alle rechtlichen Wirkungen treten in der Person des Vertretenen ein. Schließt zum Beispiel ein Vertreter einen Kaufvertrag für den Vertretenen ab, so erwirbt nur dieser einen Anspruch auf Lieferung der gekauften Sache, nur der Vertretene muß den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Hat der Vertreter allerdings in Wahrheit keine Vertretungsmacht gehabt (zum Beispiel weil die ihm erteilte Vollmacht inzwischen widerrufen worden war) oder hat er die ihm erteilte Vertretungsmacht überschritten (zum Beispiel indem er zu teuer gekauft hat), so muß er selbst den Vertrag erfüllen oder, nach Wahl des Vertragspartners, Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten (Vertreter ohne Vertretungsmacht). Zum Beruf Vertreter Handelsvertreter.

Siehe auch: Stellvertretung

(bzw. Stellvertreter) ist die für einen anderen auftretende Person (Stellvertretung, Handelsvertreter). Der V. handelt in fremdem Namen für fremde Rechnung. Seine mit Vertretungswillen und Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den •Vertretenen. Der V. kann gesetzlicher V. (z.B. § 1629 BGB Eltern für Kind) oder gewillkürter V. (Bevollmächtigter), Empfangsvertreter oder Erklärungsvertreter sein. Er unterscheidet sich von Boten durch die eigene, selbständige Willensbildung. Für den gesetzlichen V. gilt § 278 BGB. Verfassungsmäßig berufener V. nach § 31 BGB ist, wer durch die Satzung eines Vereins oder die Verwaltungsorganisation einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Geschäftsbereichs berufen ist. Das sind alle Personen, denen durch allgemeine Betriebsregelung wesensgemäße Funktionen der juristischen Person zur selbständigen Erfüllung zugewiesen sind (z. B. Filialleiter einer Bank). Fügen sie durch eine in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangene Handlung einem Dritten einen Schaden zu, so ist die juristische Person für diesen verantwortlich. Der verfassungsmäßig berufene V. ist Organ, nicht Stellvertreter. Er handelt für die juristische Person, nicht als deren V. Im Verwaltungsstreitverfahren wird zur Vertretung eines Landes oder einer Landesbehörde ein V. des öffentlichen Interesses bestellt (§§ 35 ff. VwGO). Lit.: Schmidt, K., Die gesetzliche Vertretung durch die Eltern, NJW 1989, 1712; Schmidt-Tiedemann, U., Geschäftsführung und Vertretung im Gesellschaftsrecht, 2004

Stellvertretung.

Stellvertretung.




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