Ersatzzahlungist die nach § 50 ZVG vorgeschriebene Erhöhung des Bargebots, wenn beim geringsten Gebot ein Recht berücksichtigt ist, das nicht besteht, wegfällt oder erlischt.
Weitere Begriffe : Kaufvertrag | Bilanzierungsgrundsätze, -vorschriften | Territorialitätsprinzip |
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