Bargebot

Der bei der Zwangsversteigerung im Verteilungstermin in bar zu entrichtende Teil des Meistgebots, der das geringste Gebot übersteigt, sowie der zur Deckung der Kosten und Ansprüche nach § 10 Nr. 1-3 und § 12 Nr. 1, 2 ZwangsversteigerungsG bestimmte Teil des geringsten Gebots (§ 49 ZwangsversteigerungsG).

(§ 49 ZVG) ist der vom Ersteher im Verteilungstermin einer Zwangsversteigerung bar oder vorher durch Überweisung oder Einzahlung zu entrichtende Betrag, der aus dem zur Deckung der Kosten und weiterer benannter Ansprüche bestimmten Teil des geringsten Gebots und dem das geringste Gebot übersteigenden Betrag des Meist- gebots zusammengesetzt ist.

ist bei der Zwangsversteigerung der Teil des Meistgebots, der im Versteigerungstermin in bar oder durch Nachweis einer vorherigen Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse (auch per Verrechnungsscheck) entrichtet werden muss (§ 49 ZVG). Das B. besteht aus dem Betrag des Meistgebots, der das geringste Gebot übersteigt, ferner aus dem Teil des geringsten Gebots, der dazu bestimmt ist, die Kosten des Verfahrens sowie die in § 10 Nrn. 1 bis 3 und § 12 Nrn. 1 und 2 ZVG bezeichneten Ansprüche zu decken.




Vorheriger Fachbegriff: Barett | Nächster Fachbegriff: Bargeld


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen