Erschöpfungist die vollständige oder weitgehende Ausnutzung einer Möglichkeit. Gemäß § 17 II UrhG kann der Urheber, wenn mit seiner Zustimmung Werke oder deren Vervielfältigungsstücke in Verkehr gebracht sind, nicht mehr bestimmen, welchen Weg die Werke nehmen. Vielnmehr kann der rechtmäßige Erwerber entscheiden, wem er das Werk weitergibt (z.B. dürfen bei genehmigten Vertrieb von Schallplatten in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums Schallplatten auch inach Deutschland eingeführt werden). Lit.: Döbler, M., Die Einführung des WTO-weiten Erschöpfungsgrundsatzes, 2002; Koppe, C., Die urheberrechtliche Erschöpfung, 2004
Weitere Begriffe : Internationaler Kraftfahrzeugverkehr | geistlicher Vorbehalt | Versicherungsvertrag |
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