Ersatzzwangshaft

(§§ 16 VwVG, 888 ZPO) ist die Haft, die das Gericht anordnen kann, wenn das verhängte Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgelds auf die Möglichkeit der E. hingewiesen worden ist.

, Verwaltungsvollstreckung: Zwangsgeld.

Verwaltungszwang, Zwangsmittel.




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