Ertragshoheit
Art. 106 GG legt fest, wem der Ertrag der einzelnen Steuern zusteht. Steuerhoheit.
ist das Recht auf das Steueraufkommen. Die E. steht für einzelne Steuern Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam zu, die sich den Ertrag nachträglich teilen (z. B. Art. 106 V, VI 4 GG, Verbundsystem), für andere Steuern entweder dem Bund, dem Land oder der Gemeinde. Lit.: Friedrich, K., Der Begriff der Ertragshoheit im Finanzverfassungsrecht, DÖV 1976, 761
Verteilung des Steueraufkommens.
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