Steuerhoheit
derjenige Teil der öffentlichen Gewalt (Exekutive), der den Bund, die Länderund die Gemeinden berechtigt, Steuern festzusetzen und einzutreiben. Finanzhoheit.
ist das Recht des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zur Festsetzung und Eintreibung von Steuer. Lit.: Pach-Hanssenheimb, F., Die Verstrickung von Wirtschaftsgütern, 1991
ist das Recht des Staates (oder anderer öff.-rechtl. Körperschaften) zur Festsetzung und Eintreibung von Steuer. Finanzwesen, Steuern, Verteilung des Steueraufkommens.
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