Erwerbstätigenbonus Ist der Unterhaltsschuldner erwerbstätig, wird ihm gegenüber dem Ehegatten als Arbeitsanreiz ein sog. Erwerbstätigenbonus gewährt, d. h. erst nach Abzug desselben findet die unterhaltsrechtliche Halbierung der Einkünfte statt. Ein Anteil von 1/7 (Leitlinien des OLG Düsseldorf) bzw. 1/10 (Bayerische Leitlinien) des bereinigten Einkommens werden dem erwerbstätigen Ehegatten danach ungeteilt belassen.
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