Kindesunterhalt
Verwandte in gerader Linie müssen einander Unterhalt gewähren, was natürlich vor allem Eltern und Kinder betrifft. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen den Ansprüchen minder- und volljähriger Kinder, sondern macht die Unterhaltspflicht der Eltern davon abhängig, ob ihr Nachwuchs imstande ist, sich selbst zu versorgen.
§ 1601 BOB
Ansprüche von minderjährigen ehelichen Kindern
Bei Minderjährigen richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der Lebensstellung der Eltern, d. h. nach ihren realen Einkommensverhältnissen. Wenn ein Kind, das noch im elterlichen Haushalt lebt, einen Unterhaltsanspruch gegen beide Erziehungsberechtigte geltend macht, sind bei der Berechnung u. a. die Wohnmöglichkeit und die tägliche Verpflegung zu gewichten. So etwas kommt aber eher selten vor. Die Unterhaltsregelungen betreffen hauptsächlich Kinder, die nicht mehr daheim leben oder deren Eltern geschieden sind.
Bei getrennten Paaren gilt der Grundsatz, dass nur der verdienende Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erfüllt die Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung und muss in der Regel keine zusätzlichen Barzahlungen leisten, es sei denn, er arbeitet und verfügt dadurch über ein deutlich höheres Einkommen als sein ehemaliger Partner. Im Lauf der Zeit haben die Gerichte die Versorgungsbeträge in Tabellenwerken festgelegt, wobei das Oberlandesgericht Düsseldorf federführend war. Von daher hat die so genannte Düsseldorfer Tabelle mehr oder minder allgemeine Gültigkeit erlangt. Etwa alle zwei Jahre wird sie der Inflation angepasst. Die darin angegebenen Beträge beziehen sich auf einen Unterhaltspflichtigen, der für drei Personen, also etwa einen Ehepartner und zwei Kinder, aufkommen muss. Schuldet dieser nur einem Kind bzw. drei oder mehr Kindern Unterhalt, dann veranschlagt das Gericht den Betrag nach der nächsthöheren bzw. einer niedrigeren Gruppe oder legt einen Zwischenbetrag fest. Vor der Einstufung sind pauschal 5 % für etwaigen berufsbedingten Aufwand vom Nettoeinkommen abzuziehen. Der Unterhalt muss jeweils zu Monatsbeginn im Voraus gezahlt werden. Lebt ein minderjähriges Kind bei keinem Elternteil, so sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Zur Berechnung ihrer Leistungen werden die Einkommen addiert. Verdienen z. B. Mutter und Vater je 3000EUR netto, ergibt sich der Anspruch aus der Einkommensgruppe 9 (5100-5800EUR), da von dem gemeinsamen Nettoeinkommen noch die Pauschale von 5 % abgezogen wird. Die anteiligen Summen, die jeder dem Kind geben muss, richten sich nach dem Verhältnis der Verdienste. Man spricht von der Haftungsquote. Dabei wird jeweils ein gewisser Satz für den Eigenbedarf, der so genannte notwendige Selbstbehalt, abgezogen. Bei Erwerbstätigen beträgt diese Einkommensgrenze momentan 1500EUR netto pro Monat.
§ 1610 BGB
Siehe auch Unterhalt
Unterhaltsanspruch des volljährigen ehelichen Kindes
Bei der Bestimmung der Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder wird danach unterschieden, ob sie noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben oder selbst einen Haushalt führen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Nettoeinkommen der Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu bezahlen, der sich allein aus seinem Einkommen ergibt. Verdient die Mutter 2000, der Vater 3000 EUR netto, erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe 8 (4700-5100 EUR) und der Unterhaltsanspruch berechnet sich mit 884 EUR.
Bei volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt setzen die Gerichte unabhängig von der Art der Ausbildung für den Regelfall feste Bedarfssätze an, derzeit 1120 EUR.
Eine andere Frage ist, wie der nach diesen Grundsätzen ermittelte Unterhaltsbedarf zwischen den Eltern verteilt wird. Im Gegensatz zu den Verpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern schulden Eltern volljährigen Kindern keinerlei Betreuungsleistungen mehr und sind somit grundsätzlich beide barunterhaltspflichtig. Daher stellt sich in diesem Zusammenhang wesentlich häufiger als beim Minderjährigenunterhalt die Frage nach der Haftungsquote. Sie ist ebenfalls nach dem Verhältnis der Nettoeinkommen beider Eltern zu ermitteln, wobei der abzuziehende, "angemessen" genannte Eigenbedarf in diesem Fall mit 1800EUR veranschlagt wird. Verdient also z. B. die Mutter 1800EUR netto im Monat und verfügt der Vater über ein höheres Einkommen, muss er den gesamten Barunterhalt bezahlen. Hat die Mutter dagegen ein Einkommen von 2000, der Vater eines von 3500 EUR, so werden nach Abzug des Eigenbedarfs bei der Mutter 200EUR angerechnet und beim Vater 1700EUR. Setzt man diese Beträge ins Verhältnis zueinander (1900 EUR = 100 %), dann resultiert daraus für die Mutter eine Haftungsquote von 10,52 % und für den Vater eine von 89,48 %. Demgemäß wird nun die anteilige Unterhaltsleistung entweder nach der Düsseldorfer Tabelle oder nach den festen Bedarfssätzen ermittelt.
Unterhaltsanspruch des nicht ehelichen Kindes
Die Versorgungsansprüche nicht ehelicher Kinder werden vom Staat per Rechtsverordnung festgesetzt. Man nennt sie Regelunterhalt.
Nicht eheliche Kinder Verteilung des Kindergeldes
Das Kindergeld steht beiden Eltern je zur Hälfte zu. Es spielt deshalb überhaupt keine Rolle, wer von ihnen das Kindergeld von der Familienkasse oder vom Arbeitgeber erhält. Beläuft sich
das Kindergeld etwa auf 250EUR, während das Kind nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch von 500EUR hat, dann bestehen folgende Möglichkeiten: Lebt das Kind bei der Mutter und bezieht der Vater das Kindergeld, so muss er seine Zahlung um 125 EUR auf 625 EUR erhöhen. Erhält dagegen die Mutter das Kindergeld, entlastet das den Mann um 125EUR, sodass er 375EUR zu entrichten hat. Unter dem Strich ist das Ergebnis in beiden Fällen identisch.
Eigenes Einkommen des Kindes
Verfügt ein Kind in der Ausbildung über ein eigenes Einkommen, so reduzieren sich dadurch die Unterhaltszahlungen der Eltern. 150EUR des Verdienstes werden grundsätzlich nicht einbezogen. Bei minderjährigen Kindern rechnet man den Restbetrag je zur Hälfte auf die Leistungen der Eltern an. Bei Volljährigen erfolgt die Verteilung wieder gemäß der Haftungsquote. Auch das Kindergeld ist in der Regel vom Unterhaltsanspruch abzuziehen, weil man davon ausgeht, dass es dem Kind üblicherweise in der Ausbildung zugute kommt. Bei Minderjährigen müssen aber im Einzelfall Überprüfungen stattfinden. Verfügt ein Kind über eine sehr hohe Ausbildungsvergütung, kann der Unterhalt sogar ganz entfallen. Nicht zuletzt sind beim Versorgungsanspruch laufende Einkünfte aus dem Vermögen eines Kindes zu berücksichtigen, wobei der Vermögensstamm grundsätzlich nur bei Volljährigen angerechnet wird. Ferienarbeit der Kinder führt nur in Ausnahmefällen zu Abzügen bei den Unterhaltszahlungen.
§§ 1601, 1610 BGB
Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen
- Bei Unterhaltszahlungen an minderjährige Kinder beträgt der notwendige Selbstbehalt der Eltern bei Erwerbstätigen 1500EUR und bei nicht Erwerbstätigen wie Arbeitslosen oder Rentnern 1300 EUR.
Bei Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder beläuft sich der angemessene Eigenbedarf auf 1800 EUR. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in diesen Beträgen kalkulatorisch eine Warmmiete von 650 EUR beim notwendigen Selbst-behalt bzw. 800EUR beim angemessenen Eigenbedarf veranschlagt wurde. Falls ein Elternteil unvermeidbar höhere Wohnkosten hat, kann er den Eigenbedarf gegebenenfalls vom Familiengericht heraufsetzen lassen.
Unterhaltspflicht unter Verwandten, Unterhaltspflicht gegenüber dem nichtehelichen Kind.
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