Exceptio
(lat.) Einrede.
(lat. [F.] Einrede) ist im römischen Recht zunächst im Prozess die für den Beklagten günstige Ausnahme von den Bedingungen, unter denen er zu verurteilen war, woraus sich die privatrechtliche Einrede entwickelte. Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005
= Einrede.
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