Examen

(Prüfung) ist im Rahmen der - zweistufigen -juristischen Ausbildung vor allem die erste juristische Staatsprüfung (Staatsausbildungsdienstein- gangsprüfung) und die zweite juristische Staatsprüfung (Staatsausbildungsdienstabschlussprüfung), durch die nach § 5 DRiG die Befähigung zum Richteramt erworben wird. Der ersten juristischen Staatsprüfung muss ein Studium der Rechtswissenschaft von grundsätzlich mindestens dreieinhalb Jahren an einer Universität vorangehen, zwischen der ersten juristischen Staatsprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung muss ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren liegen. Jede der beiden Prüfungen gliedert sichin Klausuren (schriftliche Aufsichtsarbeiten) und eine mündliche Prüfung. Einzelheiten sind den jeweiligen Justizausbildungs- gesetzen und Justizausbildungsordnungen zu entnehmen. Als durch Punkte weiter aufgeteilte Noten sind regelmäßig vorgesehen sehr gut, gut, vollbefriedigend, befriedigend (eine durchschnittliche Leistung), ausreichend, mangelhaft (und unzulänglich). Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007




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