Experimentierklausel

ist kein verfassungsrechtlich definierter Begriff. Gemeint sind damit Rechtsvorschriften, die die Erprobung bestimmter Regelungen zulassen (z. B. durch Verordnungsermächtigungen oder Öffnungsklauseln) oder vorsehen. Für diese Rechtsvorschriften wird i. d. R. mit dem Inkrafttreten bereits der Zeitpunkt des Außerkrafttretens festgelegt. S. a. Zeitgesetz.




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