EZB-Ratbesteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (Art. 283 AEUV, Art. 10 Prot.). Der erweierte Rat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Zentralbankpräsidenten aller Mitgliedstaaten (Art. 141 AEUV, Art. 44 Prot.).
Weitere Begriffe : Gutsherrschaft | Schiedsspruch | Aufopferungsanspruch |
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