Für semper in mora([lat.] der Dieb ist immer in Verzug) ist die rechtssprichwörtliche Beschreibung der Bestimmung, dass, wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, grundsätzlich auch ohne Verschulden für Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe und Verschlechterung verantwortlich ist (§ 848 BGB).
Weitere Begriffe : Transithandelsgeschäfte | Partikularrecht | Hausdurchsuchung |
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