Für semper in mora

([lat.] der Dieb ist immer in Verzug) ist die rechtssprichwörtliche Beschreibung der Bestimmung, dass, wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, grundsätzlich auch ohne Verschulden für Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe und Verschlechterung verantwortlich ist (§ 848 BGB).




Vorheriger Fachbegriff: für behaltene Ankunft | Nächster Fachbegriff: Fürsorge


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen