Unmöglichkeit

Eine Unmöglichkeit der Erfüllung eines Schuldverhältnisses liegt vor, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Das kann verschiedene Gründe haben: 1. Er konnte die Leistung schon bei Abschluß des Vertrages nicht erbringen. Das kann wiederum verschiedene Gründe haben: Niemand konnte die Leistung erbringen (anfängliche, objektive Unmöglichkeit), zum Beispiel weil ein Tier verkauft worden ist, das zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages bereits eingegangen war. In diesem Falle ist der Kaufvertrag nichtig (§ 306 BGB). Wird allerdings ein nicht-existierendes Recht (im subjektiven Sinne) verkauft, so muß der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten (§ 437 BGB). Nur der Schuldner konnte die Leistung nicht erbringen (anfängliches Unvermögen), zum Beispiel weil er kein Geld hatte, um die verkaufte Sache seinerseits zu kaufen. In diesem Falle muß er Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten. 2. Die Leistung ist erst nach Abschluß des Vertrages unmöglich geworden (nachträgliche Unmöglichkeit). In diesem Falle wird der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistung frei (§275 BGB), verliert dafür aber auch den Anspruch auf eine etwaige Gegenleistung (§323 BGB). Hat er die Unmöglichkeit verschuldet, zum Beispiel weil er die verkaufte Sache noch einmal verkauft und dem zweiten Käufer auch bereits übereignet hat, so muß er Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten (§§ 280, 325 BGB).

bedeutet, daß der Schuldner im Rahmen eines beliebigen Schuldverhältnisses seine Leistung endgültig nicht mehr erbringen kann, wobei auf den Leistungserfolg, nicht auf die Leistungshandlung abzustellen ist. U. ist daher die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges. Durch dieses Kriterium erfolgt auch gleich die Abgrenzung zum Verzug, der die vorübergehende Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges erfaßt.

Spricht das Gesetz in den Vorschriften über die U. von Leistung und Gegenleistung, ist die Leistung immer das, was unmöglich werden kann bzw. das, was unmöglich geworden ist. Die Gegenleistung hingegen ist das, was nicht unmöglich werden kann. Die Pflicht zur Geldzahlung ist daher immer die Gegenleistung, da gilt: „Geld hat man zu haben“.

Zu differenzieren ist zunächst zwischen anfänglicher und nachträglicher U., also ob die U. vor oder nach Vertragsschluß eingetreten ist. Dann muß zwischen objektiver und subjektiver U. unterschieden werden. Objektive U. liegt vor, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung von niemandem erbracht werden kann. Bei der subjektiven U. kann nur der bewußte Schuldner nicht leisten, andere sind dazu durchaus in der Lage. Die subjektive U. wird auch Unvermögen genannt, vgl. § 275 II BGB.

Bei der anfänglichen objektiven U. ist bereits bei Entstehung des Schuldverhältnisses die Leistung niemandem möglich. Der Vertrag ist dann, außer in den Fällen des Rechtskaufes, § 437 BGB, des § 538 I BGB und des § 308 BGB, gem. § 306 BGB nichtig. Der Schuldner ist gem. § 307 BGB zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet, wenn er die U. kannte oder kennen mußte. Bei der nachträglichen U. wird gem. §275 II BGB die subjektive der objektiven U. gleichgestellt. Gem. § 275 I BGB entfällt dann der Primäranspruch auf die Leistung. Entgegen dessen Wortlaut gilt dies unabhängig davon, ob der Schuldner die U. zu vertreten hat oder nicht. Es gilt hier der Grundsatz lmpossibiliumest nulla obligato: Unmögliches soll nicht geschuldet werden. Eine Ausnahme davon gilt über § 279 BGB bei der Gattungsschuld. Solange eine Leistung noch möglich ist, soll sich der Schuldner nicht auf die U. berufen dürfen. Ihn trifft eine erhöhte Einstandspflicht. U. liegt dann nur vor, wenn die ganze Gattung untergegangen ist.

Handelt es sich um eine einseitige Leistungsverpflichtung, wandelt sich gem. § 280 BGB der unmöglich gewordene Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Schadensersatz um, wenn der Schuldner die U. zu verteten hat. Hier kommt es dann zwingend auf das Vertretenmüssen an. Beim gegenseitigen Vertrag regelt § 275 BGB nur das Schicksal der Leistung. Ist diese unmöglich, fragt sich, was mit der Gegenleistung geschieht. Dies bestimmt sich nach §§ 323 ff. BGB. § 280 BGB ist unanwendbar. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

§ 323 BGB gilt, wenn die U. weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu vertreten ist; § 324 BGB, wenn sie vom Gläubiger zu verantworten ist und § 325 BGB, wenn sie vom Schuldner zu vertreten ist. Nicht geregelt ist hingegen die von beiden Seiten zu verantwortende U.. Hier gibt es zwei Lösungsvorschläge: Zum einen können §§ 324; 325 BGB kumulativ angewendet werden. Die gegenseitigen Ansprüche auf Kaufpreiszahlung (§ 324 BGB) und auf Schadensersatz (§ 325 BGB) werden dann in einem zweiten Schritt miteinander verrechnet. Zum anderen wird je nach überwiegendem Verschulden des Gläubigers § 324 BGB oder des Schuldners § 325 BGB angewendet. Dieser Anspruch wird dann um den Verschuldensanteil des anderen analog § 254 BGB gekürzt. Diese Methode wird von der h.M. bevorzugt.

• vorübergehende U. liegt vor, wenn ein Leistungshindernis eintritt und nicht klar ist, ob der Leistungserfolg dauerhaft oder nur vorübergehend nicht erbringbar ist. Es soll nach h.M. gerade kein Verzug vorliegen. Die vorübergehende U. tritt vor allem im Zusammenhang mit Kriegen und politischen Krisen auf.

In einer Einzelfallbetrachtung muß dann anhand von Treu und Glauben nach § 242 BGB festgestellt werden, ob den Parteien zugemutet werden kann, abzuwarten, ob die Leistung dauerhaft unmöglich wird. Ist ein solches Abwarten nicht zumutbar, liegt U. vor. Die vorübergehende U. steht dann der dauernden U. gleich, die Rechtsfolgen richten sich nach §§ 275; 280; 325 BGB und nicht nach §§ 286; 326 BGB.

• wirtschaftliche U. liegt vor, wenn die Leistung zwar an sich möglich ist, wegen ^überobligationsmäßiger Schwierigkeiten“ dem Schuldner aber nicht zugemutet werden kann. Für den Schuldner ist nach Treu und Glauben, § 242 BGB. die Opfergrenze überschritten. Früher stellte das RG die wirtschaftliche der rechtlichen U. gleich, so daß der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wurde. Dieser Ansatz versagte aber, wenn sich die Gegenleistung (Geldleistung) z.B. infolge von Inflation so veränderte, daß dem Schuldner die Erbringung seiner Leistung nicht mehr zumutbar war. Deshalb ist die wirtschaftliche U. nach heute h.M. eine Fallgruppe des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, so daß bei einer übermäßigen Leistungserschwerung die Rechtsfolge der Vertragsanpassung eintritt.

1) Privatrecht: liegt vor, wenn die Leistung nach der Verkehrsanschauung praktisch unausführbar ist, sog. objektive Unmöglichkeit (scharf davon zu scheiden ist das Unvermögen oder subjektive Unmöglichkeit) man unterscheidet 3 Gruppen: a) tatsächliche U. U., tatsächliche; b) rechtliche U.
— *U., rechtliche; c) wirtschaftliche U. U., wirtschaftliche; Überobligationsmässige Schwierigkeit. Die U. kann anfänglich (ursprünglich) sein (z. B. Jemand verkauft ein bereits verendetes Tier als lebend); Rechtsfolge: Vertrag ist nichtig, § 306 BGB. Die U.
kann auch nachträglich sein (z.B. das Tier verendet erst nach Kaufabschluss); Rechtsfolge: hat der Schuldner die U. nicht zu vertreten, dann Freiheit von der Leistungsverpflichtung, § 275 BGB; der Gläubiger kann jedoch das stellvertretende Commodum verlangen, § 281 BGB; hat der Schuldner die U. zu vertreten, so hat der Gläubiger ein vierfaches Wahlrecht: er kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, den Rücktritt vom Vertrag erklären, sich auf den Standpunkt stellen, dass seine Verpflichtung zur Gegenleistung erloschen ist, oder die Herausgabe des stellvertretenden Commodum verlangen, §§ 281, 323, 325 BGB; Teilweise U., U., vorübergehende. - 2) öffentliches Recht: ein Verwaltungsakt, der etwas objektiv Unmögliches verlangt, ist nichtig (‘Verwaltungsakt); dagegen führt die subjektive Unmöglichkeit nur zur Anfechtung von Verwaltungsakten.

(§ 275 BGB) ist die Unbewirkbar- keit der Leistung. Die U. ist ein Fall der Leistungsstörung. Sie kann zurückgehen sowohl auf tatsächliche Gründe (z. B. Untergang der Sache) wie auch auf rechtliche Gründe (z. B. Beschlagnahme der Sache). Soweit die Leistung für den Schuldner (subjektive U.) oder für jedermann (objektive U.) (infolge mit zumutbarem Aufwand nicht behebbarer Leistungshindernisse) unmöglich ist (anfängliche U. oder nachträgliche U., vom Schuldner zu vertretende U. oder vom Schuldner nicht zu vertretende U.), ist (trotz fortbestehender Gültigkeit des Rechtsgeschäfts) der Anspruch des Gläubigers auf Leistung (nicht auch der Anspruch auf Schadensersatz) ausgeschlossen (§ 275 I BGB), während einige andere Sachlagen dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren (§ 275 II BGB Leistungserschwerung, § 275 III BGB). Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280 ff. BGB (Schadensersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, Schadensersatz wegen Verzögerung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB, Schadensersatz statt der Leistung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, 282 oder 283 BGB), 283 bis 285, 311 a und 326 BGB. Danach steht es der Wirksamkeit eines Vertrags zwar nicht entgegen, dass der Schuldner wegen (anfänglicher) U. nach § 275 I-III nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt (anfängliche U.), doch kann der Gläubiger (ohne Pflichtverletzung des Schuldners) nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung (Erfüllungsinteresse) oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang verlangen, sofern nicht der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat (§311 a BGB I, II, beachte § 311 a II 3 BGB, wegen Verletzung einer vorvertraglichen Mitteilungspflicht über anfängliche U.). Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Braucht der Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 I 1 BGB), sofern nicht der Schuldner im Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 I-III BGB nicht zu erbringen braucht. Der Gläubiger kann nach § 326 V BGB zurücktreten. Bei einer Teilleistung findet § 441 III BGB entsprechende Anwendung. Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 I- III BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 326 II BGB). Verlangt der Gläubiger Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur (eventuell geminderten) Gegenleistung verpflichtet (§ 326 III BGB). Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 ff. BGB zurückgefordert werden (§ 326 IV BGB). Lit.: Cekovic-Vuletic, S., Haftung wegen Unmöglichkeit, 2003

Zivilrecht: liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann. Der Anspruch auf eine unmögliche Leistung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. In den in §275 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Fällen ist die Leistung möglich, der Schuldner hat aber ein Leistungsverweigerungsrecht, da ihm die Leistung unzumutbar ist. Macht der Schuldner sein Leistungsverweigerungsrecht geltend, wird der daraus folgende Ausschluss der Leistungspflicht wie die Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB behandelt. Insoweit spricht die h. M. bei § 275 Abs. 2 und 3 BGB auch von „rechtsvernichtenden Einreden”.
Beachte: Voraussetzung des § 283 S.1 BGB ist der Ausschluss der Leistungspflicht „nach § 275 Abs. 1 bis 3”. Ahnliche Gleichstellung der Absätze 1 bis 3 des § 275 BGB enthalten die §§ 218 Abs. 1, 285 Abs. 1, 311 a Abs. 1, 326 Abs. 1, 2 und Abs. 4 BGB.
In der Fassung des BGB bis zum 31. 12. 2001 war zwischen der objektiven Unmöglichkeit und der subjektiven Unmöglichkeit (dem Unvermögen) zu unterscheiden. Bei objektiver Unmöglichkeit ist niemand in der Lage, die Leistung zu erbringen, bei dem Unvermögen kann der Schuldner nicht leisten, wohl aber ein Dritter. Nach dem heutigen Recht ist die Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit rein begrifflicher Natur und hat keine praktischen Auswirkungen mehr, es spielt keine Rolle, ob die Leistung „für den Schuldner oder für jedermann” unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Geregelt ist auch die Teilunmöglichkeit („soweit” in § 275 Abs. 1 bis 3 BGB). Bei dieser kann Schadensersatz wegen der ganzen Leistung nur bei Interessewegfall verlangt werden (§§ 311a Abs. 2 S. 2, 281 Abs. 1
S.2 und §§283 S. 2, 281 Abs. 1 S.2 BGB). Auch ein Rücktritt setzt bei Teilunmöglichkeit Interessewegfall voraus (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB).
1) Der Eintritt der Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB beruht regelmäßig darauf, dass der Leistungsgegenstand nicht erbracht werden kann. Dies kann darauf beruhen, dass die Leistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Die Feststellung, ob eine Leistung unmöglich ist, hängt immer davon ab, welche Leistung geschuldet ist.
a) Bei einer Gattungsschuld tritt grundsätzlich keine Unmöglichkeit ein, solange die Leistung aus der Gattung noch möglich ist. Die Erfüllung wird dagegen unmöglich, wenn die gesamte Gattung untergeht oder wenn die Parteien vereinbart haben, dass die geschuldete Leistung nur aus einem bestimmten Teil der Gattung zu erbringen ist (beschränkte Gattungsschuld oder Vorratsschuld) und dieser Teil der Gattung nicht mehr verfügbar ist. Die Leistungspflicht erlischt auch dann, wenn gemäß § 243 Abs. 2 BGB Konkretisierung auf einen bestimmten Gegenstand eingetreten ist und dieser Gegenstand untergeht oder wenn die Leistungsgefahr gemäß § 300 Abs. 2 BGB durch Annahmeverzug auf den Gläubiger übergegangen ist.
b) Ist ein Dritter Eigentümer (und/oder Besitzer) der geschuldeten Sache, hängt die Unmöglichkeit davon ab, ob der Dritte bereit ist, das Eigentum zu übertragen bzw. die Sache herauszugeben. Ist die Herausgabebereitschaft unklar, kann der Gläubiger den Erfüllungsanspruch geltend machen. Es ist dann grundsätzlich Sache des Schuldners, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung rechtlich oder tatsächlich nicht (mehr) möglich ist (BGH NJW 1999, 2034). Der Gläubiger kann aber auch (wahlweise) den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB geltend machen. Verlangt der Gläubiger Schadensersatz, ist von der Unmöglichkeit der Leistung auszugehen, wenn ein Dritter Inhaber des Leistungsgegenstands ist und der Schuldner nicht dartut, dass er bereit und in der Lage ist, dem Gläubiger den Leistungsgegenstand zu verschaffen.
c) Unmöglichkeit tritt durch Zeitablauf ein, wenn die Leistung nicht mehr nachholbar ist. Ein solches absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass die verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt.
Beispiel: Bestellung einer Hochzeitstorte zum Hochzeitstermin.
d) Unmöglichkeit kann auch dadurch eintreten, dass der Gegenstand, an dem die Leistung zu erbringen ist (das Leistungssubstrat), untergegangen ist oder der Leistungserfolg anderweitig eingetreten ist.
Beispiele: Ein Dachdecker verpflichtet sich zur Erneuerung der Dachrinnen; das Haus brennt ab. Eine Autowerkstatt wird beauftragt, ein liegen gebliebenes Fahrzeug abzuholen; das Auto springt vorher wieder an.
2) §275 Abs.2 BGB soll die so genannte faktische oder auch praktische Unmöglichkeit erfassen. Das sind die Fällen, in denen die Leistung zwar theoretisch möglich ist, sie aber von einem vernünftigen Gläubiger nicht ernsthaft erwartet werden kann (Ring auf dem Meeresgrund; BT-Drucks. 14/6040 S.129). Die so genannte wirtschaftliche Unmöglichkeit im Sinne einer bloßen Leistungserschwerung für den Schuldner soll nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) behandelt werden.
3) § 275 Abs. 3 BGB enthält eine Sonderregelung für die Fälle von Leistungen, die der Schuldner persönlich zu erbringen hat. Dabei sollen nicht nur objektive, sondern auch auf die Leistung bezogene persönliche Umstände des Schuldners berücksichtigt werden und zu einem Leistungsverweigerungsrecht führen.
Als Beispiele werden in den Bundestagsdrucksachen (14/ 6040 S. 130) zwei Fälle angeführt:
Eine Sängerin weigert sich aufzutreten, da ihr Kind lebensgefährlich erkrankt ist.
Ein türkischer Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit, weil er in der Türkei zum Wehrdienst einberufen ist und bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls mit der Todesstrafe rechnen muss (BAG NJW 1983, 2782).
4) Die Folgen des Ausschlusses der Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ergeben sich aus § 275 Abs. 4 BGB in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften (§ 280, 283 bis 285, 311 a, 326 BGB).
a) Da eine Nichtigkeitsanordnung für den Fall der anfänglichen Unmöglichkeit fehlt, ist der Vertrag auch bei anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung wirksam. Da dies nach § 306 BGB a. E anders war, enthält § 311 a Abs. 1 BGB insoweit eine ausdrückliche Klarstellung.
b) Die Auswirkungen der Leistungsbefreiung auf den Gegenleistungsanspruch ergeben sich aus § 326 BGB, nach dessen Abs. 1 S.1 der Anspruch auf die Gegenleistung grundsätzlich erlischt (Ausnahme: § 326 Abs. 2 BGB).
c) Infolge der Unmöglichkeit können Sekundärleistungsansprüche entstehen: Schadensersatzansprüche gemäß § 311 a Abs. 2 und §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB, Aufwendungsersatz gemäß § 311 a Abs. 2 und §§ 280, 283, 284 BGB, der Anspruch auf das stellvertretende commodum gemäß § 285 BGB und ein Rückgewähranspruch aus §§ 326 Abs. 4, 346 bis 348 BGB.
d) Der Gläubiger hat weiterhin ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 326 Abs. 5, 323 BGB. Arbeitsrecht: Leistungsstörungen im Arbeitsrecht.




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