Fahrtauglichkeitsbescheinigung

ist nach § 2 I Nr. 2 Binnenschiffs-UntersuchungsO ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr. § 2 I Nr. 14 der SeeschifffahrtsstraßenO definiert Binnenschiffe als solche Fahrzeuge, denen eine solche F. erteilt worden ist; s. Binnenschifffahrt.




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