Binnenschiffahrt

die Schiffahrt auf den Seen und Wasserstrassen des Binnenlandes, auch die Hafenschiffahrt. Das Verhalten im Verkehr sowie Anforderungen an technische Ausrüstung und die Befähigung des Schiffspersonals kann der Bundesverkehrsminister durch Verordnung regeln.

ist die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen, für die das Binnenschifffahrtsgesetz vom 8. 1. 1969 gilt. Lit.: Goette, W., Binnenschifffahrtsrecht, 1995; Binnen- schifffahrtsstraßenordnung, hg. v. Schmitt, //., 6. A. 1999; Riedel, E., Binnenschifffahrtspolizeirecht, 2003

1.
B. ist die Schifffahrt - auch mit Seefahrzeugen - auf Binnenwasserstraßen (Wasserstraßen, Bundeswasserstraßen). Für die B. hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 21 GG). Für die Verwaltung ist der Bund zuständig, soweit die Aufgaben über den Bereich eines Landes hinausgehen (Art. 89 II S. 2 GG). Nach dem G über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt i. d. F. v. 5. 7. 2001 (BGBl. I 2026) m. Änd. obliegt dem Bund u. a. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs; s. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. Die Binnenschiffs-UntersuchungsO v. 6. 12. 2008 (BGBl. I 2450) regelt die technische Zulassung von Schiffen zur B., die ohne Bestehen einer Untersuchung i. d. R. nicht erfolgt; s. a. Fahrtauglichkeitsbescheinigung. Diese Prüfung schließt die Sicherheitsvorschriften ein; s. Seeschifffahrt. Die VO regelt auch die Anforderungen an die Besatzung. Bestimmte Binnenschiffe werden ins Schiffsregister eingetragen. Verkehrsvorschriften für die B. enthält die BinnenschifffahrtsstraßenO (= Anlage zur EinführungsVO v. 8. 10. 1998 (BGBl. I 3148, ber. 3317 sowie BGBl. 1999 I 159) m. Änd.). S. a. Schifffahrtsverkehrsregeln; Rheinschifffahrt. Wer eine Fahrerlaubnis für Bundeswasserstraßen benötigt, regelt § 2 BinSchAufG S. a. Schiffsführer; Lotsen; Sportboot.

2.
Das Gesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse in der B. (Binnenschifffahrtsgesetz) vom 15. 6. 1895 (RGBl. 301) m. Änd. enthält Vorschriften über die Pflichten des Schiffseigners (Reeder), Schiffers, der Schiffsmannschaft, den Schadensersatz bei Zusammenstößen von Schiffen, die Bergung und Hilfeleistung, die Rechtsstellung der Schiffsgläubiger sowie die Haftung(sbeschränkung) in der B. (§§ 4 ff.). Für die B. gelten die Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts gem. §§ 407 ff. HGB (s. a. Transportversicherung). Sonderregelungen bestehen nach der VO über die Lade- u. Löschzeiten (Ladezeit) sowie nach der VO über das Liegegeld v. 23. 11. 1999 (BGBl. I 2389). Die Vertragsfreiheit ist durch § 449 HGB begrenzt (Frachtvertrag). Das Mieten von und der Gütertransport mit nicht in der EU registrierten Schiffen können nach § 20 AWG (Außenwirtschaftsrecht) beschränkt werden. Die innerstaatliche Marktöffnung auch für Güter- und Personenbeförderung regelt VO (EG) 3921/91 v. 16. 12. 1991 (ABl. EG L 373/1); ausgenommen ist insbes. die Kabotage in allen neuen Bundesländern und Berlin (Art. 4). Den zwischenstaatlichen Verkehr für beide Beförderungsgruppen regelt die VO (EG) 1356/1996 v. 8. 7. 1996 (ABl. EG L 175/7).

3.
S. a. Schiff, Pfandrecht, Hafen, ferner G über den Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt vom 24. 5. 1933 (RGBl. I 289) und G über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. 9. 1952 (BGBl. I 641), beide m. Änd., Küstenschifffahrt Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung, Seeamt, Schifffahrtsverbände; Schifffahrtsgerichte; Verteilungsverfahren (2., Schifffahrt).




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