Fakultativklauselbedeutet die Möglichkeit, dass eine Bank im Rahmen eines Überweisungsvertrags berechtigt ist, die Überweisung auch auf ein anderes Konto des Empfängers als angegeben vorzunehmen. Eine formularmäßige F. verstößt gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist daher unwirksam.
Weitere Begriffe : Pflichtversicherungsgesetz | Geschenke, Annahme durch Beamte | Zahlstellen-Wechsel |
MMnews
|