Geschäftsbedingungen

In fast allen Geschäftszweigen werden immer wieder typische Verträge in großer Zahl abgeschlossen. Es ist daher zweckmäßig, für solche immer wiederkehrenden Geschäfte ein für allemal Bedingungen (das «Kleingedruckte») zu entwerfen und diese immer wieder zu verwenden. Solche «typisierten» Bedingun- gen bezeichnet man als (Allgemeine) Geschäftsbedingungen (AGB). Allerdings hat sich in der Vergangenheit gezeigt, daß derjenige, der solche Bedingungen entwirft (aufstellt), dazu neigt, sich selbst sehr viel an Rechten einzuräumen und seinem Vertragspartner nur sehr wenige zu belassen. Dies hat dazu geführt, daß zunächst die Gerichte und im Jahre 1976 auch der Gesetzgeber strenge Anforderungen an die Aufstellung und Verwendung solcher (allgemeiner) Geschäftsbedingungen gestellt haben. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) aus dem Jahre 1976 schreibt u. a. folgendes vor: AGB werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn auf sie bei Vertragsschluß ausdrücklich hingewiesen wird oder wenn sie am Ort des Vertragsschlusses deutlich sichtbar ausgehängt sind, wenn die andere Vertragspartei die Möglichkeit erhält, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§2). Überraschende Klauseln, die so ungewöhnlich sind, daß die andere Vertragspartei mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§3). Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der die AGB verwendet (§5). Sind die AGB nach den vorstehenden Bestimmungen Vertragsinhalt geworden, so können die Gerichte sie allgemein und im Einzelfall darauf überprüfen, ob sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, insbesondere von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen oder wesentliche Rechte und Pflichten einschränken (§ 9). In den folgenden Bestimmungen (§§ 10 und 11) zählt das Gesetz alsdann solche Verstöße im einzelnen beispielhaft auf. Wer AGB verwendet, die danach unzulässig sind, kann auch allgemein auf Unterlassung der Verwendung und Widerruf seiner AGB verklagt und hierzu verurteilt werden (§ 13). Eine solche Verurteilung wird auch in ein Register, das beim Bundeskartellamt in Berlin geführt wird, eingetragen (§20). Unter Kaufleuten gelten diese Schutzvorschriften nur beschränkt (§24), da man davon ausgeht, daß sie geschäftserfahren genug sind, um sich selbst vor Übervorteilung schützen zu können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen.




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