Falsche Anschuldigung Wer einen anderen bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, militärischen Vorgesetzten od. öffentlich wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung verdächtigt, um ein behördl. Verfahren od. andere behördl. Massnahmen gegen ihn herbeizuführen od. fortdauern zu lassen, od. auch nur bei den bezeichneten Stellen od. öffentlich Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, behördl. Massnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen od. fortdauern zu lassen, wird nach § 164 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Bekanntmachungsbefugnis bei öffentlicher f.r A. (§ 165 StGB).
Weitere Begriffe : Patentschutz | Reichsdeutscher | Testamentsaufhebung |
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