Bekanntmachungsbefugnis

Wird wegen einer öffentlichen od. durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen od. Abbildungen begangener Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Beleidigten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen. Die Art der B. ist im Urteil festzulegen. Erfolgte Beleidigung in einer Zeitung od. Zeitschrift, so ist die Urteilsformel auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen Blätter bekanntzumachen, wenn möglich durch dieselbe Zeitung od. Zeitschrift u. in demselben Teil u. mit derselben Schrift wie der Abdruck der Beleidigung (§ 200 StGB). Auch bei öffentlichen Beleidigungen ausländischer Staatsoberhäupter od. ausl. Hoheitszeichen ist B. auszusprechen; die Vollstreckung der Bekanntmachung obliegt in diesem Fall dem Staatsanwalt (§ 104b StGB). - Auch sonst kann B. ausgesprochen werden, so z. B. bei Verletzung des Urheberrechts, sowohl im Zivilwie auch im Strafurteil (§§ 103, 111 UrheberrechtsG), bei Missbrauch von Namen, Firma, Warenzeichen, Ausstattung nach § 30 des WarenzeichenG, bei Verurteilung wegen geschäftlicher Verleumdung nach § 23 des G.es gegen den unlauteren Wettbewerb.

Bekanntgabe der Verurteilung.




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