Feiertagsvergütungist das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die an einem gesetzlichen Feiertag ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen ist (§ 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. 5. 1994, BGBl. I 1014/1065). Die F. entspricht in der Höhe dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Anspruch auf F. entfällt, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleibt.
Weitere Begriffe : Oberste Gerichtshöfe des Bundes | Gesamtsprecherausschuss | Jagd wilderei |
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