Arbeitszeit

Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. In der Arbeitszeitordnung werden die Höchstdauer der täglichen oder wöchentlichen A. und die Arbeits- und Ruhepausen geregelt. Die gesetzliche A. beträgt höchstens 8 Stunden am Tag und 48 Stunden in der Woche, für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren höchstens 40 Stunden in der Woche unter Einschluß von Berufsschulunterricht und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. Für Frauen gilt ein verstärkter Schutz, vor allem ein Verbot der Nachtarbeit.

ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Arbeit ohne Berücksichtigung der Ruhepausen. Sie ist in Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen u. Betriebsvereinbarungen, weniger in Einzelarbeitsverträgen geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen, so insbes. die Arbeitszeitordnung von 1938, dienen als öfftl.- rechtliche Normen dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überanstrengung u. Arbeitskräfteverschleiss (Arbeitsschutz). Die AZO legt eine regelmässige Höchstdauer von 8 Stunden A. je Werktag fest. Der Arbeitgeber kann diese Höchstdauer an 30 Tagen im Jahr um 2 Stunden bis zu maximal 10 Stunden verlängern. Im übrigen ist ein Überschreiten der regelmässigen gesetzlichen A. nur durch Tarifvertrag oder mit Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamts zulässig. Wird die Höchstdauer erlaubtermassen (z. B. aufgrund tarifvertraglicher Normen) überschritten, so handelt es sich um Mehrarbeit, die um 25% höher zu vergüten ist (auch Überstunden). Besondere A.-Vorschriften sind im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Mutterschutzgesetz u. im Ladenschlussgesetz getroffen. Die AZO hat angesichts der für die Arbeitnehmer erheblich günstigeren tarifvertraglichen Regelungen an Bedeutung verloren. Diese sehen zumeist eine Wochenarbeitszeit von weniger als 40 Stunden vor u. ermöglichen dem Arbeitnehmer häufig eine flexible Arbeitszeitgestaltung; durch die Flexibilisierung der A. darf allerdings das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit (§§ 105aff. GewO) nicht umgangen werden. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes, das die in mehreren Gesetzen u. Verordnungen geregelten Vorschriften zur A. zusammenfassen soll, zielt vor allem darauf ab, den Tarifvertragsparteien u. unter bestimmten Voraussetzungen auch den Betriebspartnern im Interesse eines effektiven Arbeitszeitschutzes mehr Befugnisse u. mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. Zur A. für Jugendliche Jugendschutz. - Im Rahmen der Gesetze und Kollektivvereinbarungen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts Beginn u. Ende der täglichen A., einschl. der Pausen (z. B. auch gleitende A.), u. die Verteilung der A. auf die einzelnen Werktage festlegen; er muss dabei aber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (Personalrates) beachten. - Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrates einführen; auch in Betrieben, die keinen Betriebsrat haben, darf er sie nicht einseitig, sondern nur aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen anordnen.

Im Arbeitsrecht:

ist die Zeitspanne, während der ein AN - auch wenn er nicht arbeitet - seine Arbeitskraft dem AG zur Verfügung stellen muss; es ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2I AZO). I. Grundsätzl. beginnt u. endet die AZ mit Betreten u. Verlassen
des Betriebes (Betätigen der Stechuhr). Kraft kollektivrechtl. Ver-
einbarung o. Betriebsübung bestimmt sich, ob der Weg auf dem Betriebsgelände (AP 12 zu § 15 BAT = NZA 89, 139; AP 16 = NZA 90, 890), das Umkleiden vor o. nach der Arbeit zur AZ zu zählen ist. Im Bergbau gilt als AZ die Schichtzeit vom Beginn der Seilfahrt bei der Einfahrt bis zum Wiederbeginn bei der Ausfahrt o. Eintritt des AN in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt (§ 2 II AZO). Zur AZ zählt (1) Arbeitsbereitschaft. Sie ist wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung (AP 8 zu § 7 AZO; AP 2 zu § 35 BAT). Es handelt sich um ein körperl. u. zugleich geistiges Bereitsein des AN zum unverzügl. Eingreifen in den Arbeitsprozess, bei dem der Wechsel zwischen vollem Arbeitseinsatz u. blosser Bereitschaft nicht festgelegt ist. (2) Bereitschaftsdienst (AP 1 zu § 18 MTL II), der je nach Tarifvertrag zumeist vergütungsmässig der AZ gleichsteht (AP 12 zu § 17 BAT); er liegt vor, wenn der AN sich an einer vom AG bestimmten Stelle innerhalb o. ausserhalb des Betr. aufzuhalten hat, um, sobald es notwendig ist, seine Arbeit aufzunehmen, ohne sich im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden. Arbeitet der AN während des Bereitschaftsdienstes u. muss aus diesem Grund danach die Arbeit aus arbeitszeitrechtl. Gründen ausfallen (AP 6 zu § 15 BAT; AP 7 zu § 15 BAT = DB 87, 995), so kann mangels näherer Bestimmungen auch der Lohnanspruch entfallen (AP 10 zu § 12 AZO). Zum Freizeitausgleich: AP 1 zu § 2 BAT SR 2b = DÖD 87, 183. (3) Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des AN, sich an einem selbst bestimmten, aber dem AG anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten (AP 1 zu § 30 MTB II = BB 87, 478; zur Abgrenzung von Überstunden: v. 26. 11. 92 - 6 AZB 455/91 - NZA 93, 651). (4) Wegezeit ist die Zeit, die der AN benötigt, um zur Arbeit zu gelangen. Zeit, die der AN für An- u. Abfahrt zum Betr. benötigt, ist i. d. R. keine AZ, wohl aber die Zeit, die er darauf verwendet, zu einem ausserhalb des Betr. gelegenen Arbeitsplatz zu gelangen (AP 1 zu § 611 BGB Wegezeit). (5) Dienstreisezeit ist die Zeit, die der AN benötigt, um den Leistungsort ausserhalb der Gemeindegrenzen des Betriebssitzes zu erreichen. In Ermangelung vertraglicher o. kollektivvertraglicher Regelungen sind während der AZ zurückgelegte Wege voll vergütungspflichtig; ausserhalb der üblichen AZ zurückgelegte Dienstreisezeiten sind vergütungspflichtig, wenn sie für den AN besondere Belastungen mit sich bringen (NZA 90, 488 = BB 89, 2404 = DB 90, 331; Hunold NZA 93, 10).
(6) Nacht-AZ ist i. d. R. die Zeit zwischen 20 Uhr u. 6 Uhr.
(7) Mehr-AZ ist die Zeit über die gesetzl. zulässige regelmässige AZ hinaus. (8) Über-AZ ist die Zeit über die übliche AZ hinaus (AP 5 zu § 7 AZO). (9) Schichtzeit ist i. d. R. gegeben, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblichen, längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines AN erfüllt wird und von mehreren AN oder AN-Gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird (NZA 90, 861 = BB 90, 1775; v. 14. 12. 93 - 10 AZR 368/93). (10) Eine gleitende AZ ist gegeben, wenn der AN innerhalb bestimmter täglicher Gleitspannen die Arbeit beginnen u. beenden darf, sofern es nur im Rahmen eines bestimmten Ausgleichszeitraumes auf die betriebliche AZ kommt. (11) Ruhepausen sind die im voraus festgelegten Zeiten der AZ-Unterbrechung. Diese muss der AG im allgemeinen festlegen (v. 23. 9. 1992 - 4 AZR 562/91 - NZA 93, 752; BB 92, 1215 = DB 92, 2247). Nicht zu ihnen gehören die sog. Kurzpausen, die der AN namentl. in teil- o. vollmechanisierten Betr. nach freiem Ermessen machen kann. Sie zählen zur vergütungspflichtigen AZ, wie auch die BetrPausen, das sind Unterbrechungen der Arbeit aus techn. Gründen. Zur flexiblen Arbeitszeit.
II. Das AZ-Recht gliedert sich in die öffent1.-rechtl., kollektivrechtl. u. privatrechtl. AZ-Regelung. Eine gesetzliche Neuregelung des Arbeitszeitrechts ist geplant; Engelen-Kefer ArbuR 92, 161; Hartmann NZA 93, 734; Sondermann DB 93, 1922; Maneke ZTR 93, 499; Zmarzlik BB 93, 2009.
1. Öffentl.-rechtl. AZ-Normen legen nur die Höchstgrenzen der zulässigen AZ fest. Sie sind namentl. enthalten in AZO, GewO, JArbSchG, MSchG, LadSchlG, G über die AZ in Bäckereien u. Konditoreien, zul. geänd. am 31. 8. 1990 (BGBl. II 889, 1031), VO über die AZ in Krankenpflegeanstalten (Springer BB 92, 348), sowie in zahlreichen VOen (die wichtigsten dtv-Arbeitsgesetze zu § 9
AZO). Bei schuldhafter Überschreitung der öffentl.-rechtl. AZ-Schutzvorschriften macht der AG sich strafbar u. dem AN schadensersatzpflichtig (§§ 276, 823 II i. V. m. Schutznorm). Eine Vereinbarung, die zulässige AZ zu überschreiten, ist nichtig (§ 134 BGB). Ist der AN bei mehreren AG beschäftigt, darf die Gesamtdauer seiner Beschäftigung die zulässige gesetzl. AZ nicht überschreiten, anderenfalls Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages eintreten kann (AP 2 zu
§ 1 AZO). Verpflichtet sich der AN, Mehrarbeitsstunden zu leisten, kann er jederzeit seine Zustimmung ohne Gefahr einer ao. Kündigung widerrufen, es sei denn, dass die Voraussetzungen der §§ 5ff. AZO vorliegen. Aber auch verbotene Mehrarbeit ist vom AG zu vergüten (AP 2 zu § 2 TON.
2. Tarifvertragl. Bestimmungen über die AZ können einmal die zulässige gesetzl. AZ von 8 auf 10 Std. tägl. heraufsetzen (§ 7 AZO), u. zwar ohne Rücksicht auf die Tarifbindung der Parteien. Abgelaufene TV entfalten Nachwirkung. Sie können aber auch die zulässige gesetzl. AZ verkürzen. Insoweit gelten die Tarifnormen nur für die der Tarifbindung unterliegenden ArbVertr-Parteien. Im Zw. ist davon auszugehen, dass mit einer tarifl. AZ-Regelung, durch die die Höchstgrenze (§ 3 AZO) verändert wird, für die der Tarifbindung unterliegenden AN auch eine Verpflichtung begründet werden soll, während der zulässigen AZ Arbeit zu leisten. I. d. R. sind die Tarifnormen daher positiv gestaltet: Die AZ beträgt x Stunden. Im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung ist die Streitfrage erwachsen, ob AN freiwillig auch länger arbeiten dürfen. Im allgemeinen wird man dies bejahen müssen; das Günstigkeitsprinzip steht nicht entgegen (Hromadka DB 92, 1042; Löwisch DB 89, 1185; Däubler DB 89,
2534; Zöllner DB 89, 2121). Betriebsvereinbarungen befassen sich
mit der zeitl. Lage sowie Beginn u. Ende der AZ (§ 87 I Nr. 2, 3
BetrVG). Insoweit hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbe-
stimmungsrecht (s Betriebsratsaufgaben, Flexible Arbeitszeit).
3. Einzelvertrag,. Abreden über den zeitl. Umfang der Arbeitspflicht sind selten. Fehlen kollektivrechtl. Vereinbarungen u. ist mit den einzelnen AN ausdrücklich nichts vereinbart, so muss der Umfang der Arbeitspflicht durch Auslegung des ArbVertr. unter Hinzuziehung der allgem. Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) u. der Betriebsübung bestimmt werden. I. Zw. gilt die betriebl. Arbeitszeit als stillschweigend vereinbart (AP 1 zu § 611 BGB Arbeitszeit = BB 92, 2147). Da im öffentlichen Dienst für die AZ der AN
auf diejenige der Beamten verwiesen wird, kann der AG diese
häufig einseitig ändern (AP 11 zu § 15 BAT = NJW 89, 1564).
III. Die regelmässige, werktägl. AZ darf kraft öffentl-rechtl. Beschränkung für alle über 18 Jahre alten AN (ausgenommen der in
§ 1 II AZO genannte Personenkreis, z. B. Generalbevollmächtigte, leitende Angestellte, Apotheker) in allen Wirtschaftsbereichen (ausgenommen die in § 1 I AZO genannten, z. B. Landwirtschaft usw., Fischerei, See- u. Luftschiffahrt) die Dauer von 8 Std. nicht überschreiten (§ 3 I AZO). Dies gilt auch für Kraft- u. Beifahrer für den reinen Dienst am Steuer, jedoch darf die Arbeitsschicht (AZ u. Ruhepausen) bis auf 12 Std. ausgedehnt werden (50 AusfVO-AZO). Vgl. Kraftfahrer. Arbeiterinnen dürfen nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr u. vor Sonn- u. Feiertagen nicht nach 17 Uhr beschäftigt werden (Frauenarbeitsschutz). Das Nachtarbeitsverbot ist verfassungswidrig (BVerfG DB 93, 538; EuGH 91, 1294; Blanke ArbuR 92, 165; Colneric NZA 92, 393; Pfarr PersR 92, 177; Zmarzlik DB 92, 680. In den neuen Bundesländern ist § 19 nicht anwendbar. Ausnahmen für mehrschichtige Betriebe (§ 19 AZO). Für Jugendl. ist grundsätzl. Nachtarbeit verboten (§ 14 JArbSchG). Vor Berufsschultagen ist die Arbeit früher zu beenden (§ 14 JArbSchG; Jugendarbeitsschutz). In Bäckereien u. Konditoreien besteht zwischen 22 u. 4 Uhr Nachtbackverbot. Dies wird auch dann nicht durchbrochen, wenn Fluggäste mit frischen Brötchen versorgt werden sollen (OVG BB 83, 771). Die tägl. AZ der Jugendl. darf 8 Std., die Wochenarbeitszeit 40 Std. nicht übersteigen (§ 8 JArbSchG). Offene Verkaufsstellen (§ 1 LadSchIG) müssen geschlossen sein an Sonn- u. Feiertagen, montags bis freitags bis 7, in Verkaufsstellen für Bäckerwaren bis 6.30 u. ab 18.30 Uhr, sonnabends bis 7 (Bäckerwaren 6.30) u. ab 14 Uhr, jedoch am 1. Sonnabend im Monat o., wenn dieser Tag auf einen Feiertag fällt, am zweiten Sonnabend sowie an den vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden vor dem 24. 12. ab 18 Uhr, am 24. 12. ab 14 Uhr, sofern Werktag (§ 3 LadSchlG). Abweichend von diesen Zeiten dürfen Verkaufsstellen donnerstags bis 20.30 Uhr geöffnet sein, wenn dadurch die zulässige Gesamtöffnungszeit nicht überschritten wird (§ 3 II LadSchlG). Ausnahmen hiervon bestehen für Apotheken (§ 4 LadSch1G), Zeitungs- u. Zeitschriftenkioske (Geschäftszeit: werktags 6-19 Uhr, sonn- u. feiertags 11-13 Uhr; § 5 LadSchIG); Tankstellen (ganztägige Öffnungszeit, § 6 LadSchlG); Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (ganztägige Geschäftszeit, ausgenommen 24. 12.; § 8 LadSchlG); Flughäfen (§ 9 LadSchlG); Geschäfte in Kur- u. Erholungsorten (§ 10 LadSchlG); ländl. Gemeinden (§ 11 LadSchlG) u. bei Verkauf bestimmter Waren (Milch, Konditorwaren; § 12 LadSchlG).
Die Sonn- u. Feiertagsruhe ist in der BRD gesetzl. geschützt (§§ 105b-105i GewO). Ausnahmen hiervon bestehen nach §§ 105c, d GewO, 28 AZO zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen o. der Zerstörung von Produktionseinrichtungen.
IV. Nach Beendigung der AZ muss über 18 J. alten AN eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 11 Std., Jugendl. von mind. 12 Std. gewährt werden (§§ 12 AZO, 13 JArbSchG; NZA 92, 891 = BB 92, 1354 = DB 92, 1890). Für Erwachsene darf die Ruhezeit in Gast- u.
Schankwirtschaften, im Verkehrsgewerbe u. im Verkehrswesen auf 10 Std. verkürzt werden. Das Gewerbeaufsichtsamt kann bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses weitergehende Ausnahmen zulassen (§ 12 I AZO). Männl. AN ist bei einer AZ von mehr als 6 Std. mind. eine 1/2 Std. Ruhepause o. zweimal eine 1/4 Std. Ruhepause zu gewähren (§ 12 II AZO); weibl. AN ist bei einer AZ von mehr als 41/2-6 Std. mind. 20 Min., von 6-8 Std. 1/2 Std., bei 8-9 Std. 1/4 Std. u. bei mehr als 9 Std. 1 Std. Ruhepause einzuräumen. Bei einer AZ von 8-81/2 Std. darf die Ruhepause auf 1/2 Std. verkürzt werden, wenn die Verlängerung der AZ auf über 8 Std. dazu dient, durch andere Verteilung der AZ einen Frühschluss vor Sonn- u. Feiertagen herbeizuführen (§ 18 AZO). Jugendl. haben bei einer Beschäftigung von 41/2-6 Std. AZ Anspruch auf 30 Min., bei mehr als 6 Std. auf 1 Std. Ruhepause (§ 11 JArbSchG). Für den Aufenthalt während der Ruhezeiten sind nach Möglichkeit besondere Räume zur Verfügung zu stellen (§§ 12, 18 AZO; 11 JArbSchG).
V. Die regelmässige werktägl. Arbeitszeit von 8 Std. darf auf 10 Std. erhöht werden (§ 11 AZO), wenn
1. an einzelnen Werktagen regelmässig verkürzt gearbeitet wird. Die ausfallende AZ kann auf die übrigen Werktage derselben sowie der vorhergehenden o. nachfolgenden Woche verteilt werden (§ 4 I AZO; vgl. AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Insoweit ist zumindest für männl. AN die Einführung der 4-Tage-Woche möglich;
2. die Art des Betr. eine ungleichmässige Verteilung der AZ erfordert; das Gewerbeaufsichtsamt entscheidet mit bindender Wirkung auch für das Arbeitsgericht, ob ein derartiger Betr. vorliegt (§ 4 AZO). Hierfür kommen vor allem die von äusseren Einflüssen abhängigen Betriebsarten in Betracht (Ausflugsgaststätten). Die ausfallende AZ kann wie zu 1. verteilt werden;
3. durch Betriebsfeiern, Volksfeste, öffentl. Veranstaltungen o. aus ähnl. Anlass AZ ausfällt, o. wenn i. Verb. m. Feiertagen die AZ an Werktagen ausfällt, um dem AN eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren. Die ausfallende AZ kann auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschliessenden Wochen verteilt werden (§ 4 II AZO). Wird die AZ vor- o. nachgeholt u. ist der AN während der herausgeholten Zeit arbeitsunfähig krank, so erlangt er keinen zusätzl. Vergütungsanspruch;
4. der AN schuldhaft die AZ versäumt hat. Der AG kann in einem solchen Fall die verbummelte AZ gegen die vorher o. später geleistete —4 Mehrarbeit im Rahmen von 5 Wochen verrechnen (AP 1 zu § 4 AZO);
5. Vor- u. Abschlussarbeiten gemacht werden müssen (§ 5 AZO). Für weibl. AN dürfen diese jedoch tägl. eine Std. nicht überschreiten (§ 17I AZO). Vor- u. Abschlussarbeiten sind solche zur Reinigung u. Instandhaltung des Betr., sofern sie sich nicht während der AZ ausführen lassen, sowie Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme o. Aufrechterhaltung des vollen Betr. arbeitstechn. abhängt (§ 5 AZO).
6. der AG Mehrarbeit anordnet. Dies ist jedoch nur an 30 Tagen, in Bäckereien an 20 Tagen im Jahr zulässig (§ 6 AZO; § 10 BäckAZG); regelmässige Arbeitszeit i. S. von § 6 AZO ist die gesetzlich zulässige Arbeitszeit des § 3 AZO bzw. die anderweitig verteilte des § 4 I AZO. Es wird daher kein Tag der in § 6 AZO zugelassenen 30 Mehrarbeitstage im Jahr verbraucht, solange sich die betriebliche Arbeitszeit beim Überschreiten der tariflichen Arbeitszeit noch in den Grenzen der §§ 3, 4 AZO hält (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NJW 82, 1116);
7. das Gewerbeaufsichtsamt bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses eine andere AZ zugelassen hat;
8. durch Tarifvertrag eine AZ-Verlängerung vorgenommen worden ist (§ 7 AZO).
VI. Bei mehrschichtigen Betrieben, die an Sonn- u. Feiertagen fortlaufend arbeiten, dürfen männl. AN innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen einmal zu einer Schicht von 16 Std. Dauer herangezogen werden, um einen Schichtwechsel zu ermöglichen, sofern ihnen in diesen 3 Wochen zweimal eine ununterbrochene Ruhezeit von je 24 Std. gewährt wird (§ 10 AZO). Die AZ-Beschränkungen gelten nicht bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen u. in aussergewöhnl. Fällen, die unabhängig vom Willen des AG eintreten u. deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, insbes. bei drohendem Verderb von Lebensmitteln u. dgl. (§ 14 AZO). Hierzu zählen jedoch keine dringenden Aufträge. Dasselbe gilt, wenn nur eine verhältnismässig geringe Zahl von AN beschäftigt wird u. Arbeiten erledigt werden müssen, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden o. einen unverhältnismässigen wirtschaftl. Schaden zur Folge haben würde (§ 14 II AZO). Die Vergütung von Pausen ist regelmässig tariflich geregelt (AP 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = DB 88, 449).

(§2 1 ArbZG) ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit (am einzelnen Arbeitsplatz, Arbeitsbereitschaft genügt) ohne die Ruhepausen (bzw. die Zeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber - gegen Entgelt - zur Verfügung stellen muss). Die regelmäßige gesetzliche tägliche A. (an Werktagen) beträgt 8 Stunden, kann aber mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung auch für einen längeren Zeitraum auf bis zu zehn Stunden erhöht werden. (In Deutschland arbeiteten 1995 nur noch 19 Prozent der 35,9 Millionen Erwerbstätigen 35—^0 Stunden wöchentlich an 5 Wochentagen.) Für geleistete Mehrarbeit besteht ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Gleitende A. ist eine - ohne gesetzliche Grundlage vereinbarte - bewegliche Regelung der Einzelarbeitszeit, bei welcher der Arbeitnehmer abgesehen von Kemzeiten Anfang, Dauer und Ende der täglichen Arbeit selbst bestimmt und nur die Gesamtarbeitszeit unverändert ist. Besondere Regeln hinsichtlich der A. gelten für Jugendliche. Lit.: Söllner, AJWaltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Block-Schlesier, Arbeitszeit im Wandel, 2003; Linnenkohl/Rauschenberg/Gressierer/Schütz, Arbeitszeitflexibilisierung, 4. A. 2001

Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und der ArbeitszeitVO sowie häufig in Tarifverträgen. Zudem unterliegen bestimmte Regelungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, zur Verteilung der Arbeitszeit sowie zur vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Nach dem ArbZG, das grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gilt (vgl. Ausnahmen in § 18 ArbZG), beträgt die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit acht, ausnahmsweise zehn Stunden, § 3 Abs. 1 ArbZG. Nach §7 Abs. 1 Nr. ArbZG ist durch oder aufgrund eines Tarifvertrages eine Verlängerung der Arbeitszeit abweichend von § 3 Abs. 1 ArbZG über zehn Stunden hinaus möglich, wenn ein Zeitausgleich gewährt wird. Zudem kann abweichend von § 3 Abs. 1 ArbZG die Arbeitszeit durch oder aufgrund eines Tarifvertrages über acht Stunden hinaus ohne Zeitausgleich verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zustimmt (§ 7 Abs. 2 a, 7 ArbZG). § 4 ArbZG legt die zwingend einzulegenden Ruhepausen fest und § 5 ArbZG Ruhezeiten nach Beendigung der Arbeit. § 6 ArbZG lässt zum Schutz der Arbeitnehmer Schicht-und Nachtarbeit nur eingeschränkt und gegen Zulagen oder zusätzliche Freizeit zu. Dem verfassungsrechtlichen Schutz des Sonntages folgend (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 1 ArbZG grundsätzlich nicht beschäftigt werden. § 10 ArbZG lässt in einer Vielzahl von Fällen trotzdem Sonntagsarbeit zu, für die § 11 ArbZG dann einen Ausgleich vorsieht. Nach § 14 ArbZG gelten die Regeln des ArbZG nicht für Notfälle und sonstige außergewöhnliche Fälle.

1. A. ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Grundlagen hierfür regelt das Arbeitszeitgesetz v. 6. 6. 1994 (BGBl. I 1170) m. Änd. Die Festlegung der A. im Einzelnen (z. B. Schichtarbeit) unterliegt jedoch weitgehend der Regelung durch Tarifvertrag, im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) sowie der Ausgestaltung im Einzelarbeitsvertrag; s. a. Flexibilisierung der A, Allgemeinverbindlichkeit (für ausländische Arbeitgeber).

2. Das ArbZG regelt die Höchstdauer der täglichen A. (8, ausnahmsweise 10 Stunden, § 3; nach EuGH BB 2004, 2353, auch bei bloßer Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz im sog. Bereitschaftsdienst; doch sind hierfür unterschiedliche Vergütungssätze zulässig), die erforderlichen Ruhepausen (mindestens 30 Minuten, § 4) und die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen A. (mindestens 11 Stunden, § 5). Nacht- und Schichtarbeit ist im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer nur eingeschränkt zulässig; sie ist durch entsprechende freie Tage oder Lohnzuschlag auszugleichen (§ 6). Das ArbZG gilt grdsätzl. für alle Arbeitnehmer (ausgenommen leitende Angestellte, Chefärzte, Behördenleiter, § 18); für bestimmte Berufsgruppen gelten Sondervorschriften (Bäckereien, Luftfahrt, Kraftfahrer und in der Seeschifffahrt nach §§ 84 ff. SeemannsG. v. 26. 7. 1957, BGBl. I 713 m. spät. Änd.). Einen besonderen Frauenarbeitsschutz sieht das ArbZG nicht mehr vor; s. aber Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz. Auch die früheren (landesgesetzlichen) Vorschriften über den Hausarbeitstag sind aufgehoben. Fallen in die Arbeitszeit nunmehr überwiegend Bereitschaftsdienste, können jetzt durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Höchstarbeitszeiten verlängert werden (§ 7). Für den Ladenschluss gelten die Ladenöffnungsgesetze der Länder. Die A. der Bundesbeamten regelt die VO über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) v. 23. 2. 2006 (BGBl. I 427) m. Änd.

3. An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grdsätzl. nicht beschäftigt werden (§ 9), um den durch die Verfassung (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WV) garantierten Sonntagsschutz zu gewährleisten. Von diesem Verbot bestehen notwendigerweise bereits kraft Gesetzes zahlreiche Ausnahmen (§ 10), insbes. für Not- und Rettungsdienste (Feuerwehr, Polizei), Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrs- und Energiebetriebe usw. Weitere Ausnahmen können durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (insbes. aus Gründen des Gemeinwohls) zugelassen werden (§ 13). Für danach zulässige Sonntagsarbeit ist ein angemessener Ausgleich zu gewähren; mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11).

4. In vielen Fällen sind abweichende und ergänzende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig (§§ 7, 12). Dies gilt z. B. für die Einführung gleitender A. (mit Bestimmungsrecht des Arbeitnehmers), die Vereinbarung der Möglichkeit des Abrufs der A. durch den Arbeitgeber je nach Arbeitsanfall (Zeitarbeitsverhältnis, 1) oder - mit Zustimmung des Arbeitnehmers - die Verlängerung der täglichen A., wenn in diese regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Gesetzlich zulässige Höchstgrenzen (z. B. nach EG-Recht 48 Stunden wöchentlich) dürfen aber auch hier nicht überschritten werden; anderenfalls besteht eine entsprechende Ausgleichspflicht in Freizeit oder Geld (Mehrarbeit, Überarbeit). Für Not- und sonstige außergewöhnliche Fälle gilt das ArbZG nicht (§ 14). Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt zeitliche und betriebliche Ausnahmen zulassen (§ 15). Bei Verstößen gegen das ArbZG ist der Arbeitgeber bußgeldbedroht oder strafbar (§§ 22, 23).

5. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie 50% des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3 b EStG; Feiertagszuschlag).




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