Feindstaatenklauselnerfassen nach Art.53 Abs. 2 UN-Charta die Staaten, die im Zweiten Weltkrieg Feind eines Vertragsstaates der UN-Charta waren. Nach Art.53 Abs. 2 UN-Charta sind die Siegerstaaten des Zweiten Weltkriegs zu Zwangsmaßnahmen gegen die Feindstaaten ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates befugt. Art.107 UN-Charta ermächtigt die Siegermächte, Maßnahmen gegen die Feindstaaten ohne Rücksicht auf die UN-Charta zu treffen. Heute gelten die Feindstaatenklauseln als überholt, zumal Japan 1956, die Bundesrepublik Deutschland und die DDR 1973 den Vereinten Nationen beigetreten sind.
Weitere Begriffe : Erweitertes Schöffengericht | Unterlassungsstraftat | Teilhypothek |
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