Feingehalt

Das G. über den F. von Gold- und Silberwaren v. 16. 7. 1884 (RGBl. 120) m. Änd. besagt, dass Gold- und Silberwaren zu jedem F. angefertigt werden dürfen (§ 1). Ein bestimmter Mindestgehalt an Edelmetall ist nicht vorgeschrieben. Wird auf den Waren ein F. angegeben, so darf dies bei Gold nur in 585 oder mehr Tausendteilen, bei Silber nur in 800 oder mehr Tausendteilen erfolgen (§ 2 I). Eine solche Angabe des F., für die der Verkäufer haftet, erfolgt durch Stempelung (§§ 3, 7).




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