Feldfriedensbruch(Flurschutz) ist unbefugtes Betreten fremder Gärten, Weinberge, eingefriedeter od. noch nicht geernteter Wiesen, Weiden u. dgl., wird als Übertretung nach § 368 Nr. 9 bestraft.
Weitere Begriffe : Amtsausschuss | Norm bestätigungsverfahren | Antichrese (Antichresis) |
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