Feldfrevelist Zuwiderhandlung gegen Vorschriften, die zum Schutz der Land- u. Forstwirtschaft erlassen worden sind (z. B. Beschädigung noch nicht geernteter Feld- u. Gartenfrüchte, Bäumen u. dgl.), meist nach landesrechtl. Feld- u. Forstgesetzen geregelt; im StGB als Übertretung unter Strafe gestellt: unbefugtes Abgraben, Abpflügen fremder Grundstücke, unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Rasen u. ähnl. Gegenstände (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB), auch Feldfriedensbruch.
Weitere Begriffe : Firmenfortführung | Steuerbegünstigter Wohnungsbau | Schulstrafen |
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