Fernkommunikationsmittel

(§ 312b II BGB) ist das zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner einsetzbare Kommunikationsmittel (z.B. Brief, Katalog, Telefon, Telekopie, e-mail, Rundfunk, Teledienst, Mediendienst, Internet). Fernabsatzvertrag




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