Fernabsatzvertrag

(§ 312b BGB) ist der Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, bei dem der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt (ausgenommen die in § 312b III BGB genannten Verträge wie z.B. Fernunterrichtsverträge, Wohngebäudeteilzeitnutzungs- verträge, Finanzgeschäftsverträge, Grundstücksverträge, Warenautomatenverträge usw.). Bei dem F. hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig, klar und verständlich zu unterrichten (§ 312c BGB). Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (§ 312d BGB). Von den Vorschriften der § § 312 ff. BGB darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (§ 312 f BGB). Lit.: Bülow, P./Artz, M., Fernabsatzverträge und Strukturen eines Verbraucherprivatrechts im BGB, NJW 2000, 2049; Felke, K. u.a., Umsetzung der Femabsatz- Richtlinie für Finanzdienstleistungen, NJW 2005, 710

1.
F. ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen (auch Wett- und Lotterieabschlüsse, ferner erstmalige Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen, Kreditgewährung usw., nicht aber einzelne Überweisungen), der nicht unter Anwesenden, sondern unter ausschließlicher Verwendung von sog. Fernkommunikationsmitteln (insbes. Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Telefon, Internet und sonstige Teledienste) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems (Versandhandel) abgeschlossen wird (§ 312 b I, II, IV BGB). Der Unternehmer muss den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. auch im Verkaufsprospekt, vor Abschluss eines F. umfassend und klar über alle Einzelheiten des Vertrags hinsichtlich Leistung und Gegenleistung unterrichten (§ 312 c BGB); Einzelheiten in Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB. Für Teilzahlungsgeschäfte gilt Entsprechendes hinsichtlich der erforderlichen Einzelangaben (§ 507 II BGB).

2.
Der Verbraucher hat (zwingend, § 312 g BGB) ein Widerrufs- und Rückgaberecht (§ 312 d BGB, Verbrauchervertrag), über das er gleichfalls bei Abschluss eines F. zu belehren ist und das auch einen ggfs. zur Finanzierung des F. abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag erfasst (§ 358 BGB, Verbrauchervertrag, Kreditvertrag, 4). Die gilt auch für den Erwerb im Rahmen einer eBay-Versteigerung. Nach einem Widerruf besteht keine generelle Pflicht zur Zahlung eines Nutzungsentgelts; es kann aber im Einzelfall (Wert der Ware, Länge der Nutzung) ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben sein. Die Vorschriften über F. sind nicht anwendbar auf Grundstücksgeschäfte, auf einen Versicherungsvertrag (2 a) und auf Verträge unter Verwendung von Warenautomaten u. a. (§ 312 b III BGB). Besondere Vorschriften gelten auch für den Fernunterricht und den Teilzeit-Wohnrechtevertrag; s. a. E-commerce.




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