Fernmeldeanlagengefährdungwer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt,beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (§ 317 StGB).
Weitere Begriffe : Zustimmungsverweigerung | Pfandrecht, gesetzliches | Koppelungsgeschäfte |
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