Fernstudium

soll nach § 13 HRG (Hochschulrahmengesetz) bei der Studienreform berücksichtigt werden. Gewisse Studienleistungen können auch im Wege des F. erbracht werden, wenn sie den im Präsenzstudium erworbenen Leistungen gleichwertig sind.




Vorheriger Fachbegriff: Fernstraßenausbaugesetz | Nächster Fachbegriff: Ferntrauung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen