Fernstudiumsoll nach § 13 HRG (Hochschulrahmengesetz) bei der Studienreform berücksichtigt werden. Gewisse Studienleistungen können auch im Wege des F. erbracht werden, wenn sie den im Präsenzstudium erworbenen Leistungen gleichwertig sind.
Weitere Begriffe : Außerplanmäßige Ausgaben | Gemeindewaisenrat | Testamentsanfechtung |
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