Festnahme von Ausländern

Hat der Beschuldigte in der BRD oder West-Berlin keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massregel der Sicherung und Besserung angeordnet wird und der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit (Kaution) für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet (§ 127a StPO).




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